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Satzung des Kameradschaftsvereins der Löschgruppe Stadtmitte der Feuerwehr Viersen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

  1. Der Verein trägt den Namen: „Kameradschaftsverein der Löschgruppe Stadtmitte der Feuerwehr Viersen“
  2. Er hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins.
  3. Der Sitz des Vereins ist Viersen.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist:
    1. die Mitglieder der Löschgruppe Stadtmitte zu fördern,
    2. das Image der Feuerwehr in der Gemeinde zu fördern, um hierüber auch Kräfte für den Einsatz in der Feuerwehr zu gewinnen,
    3. als Feuerwehrkameradschaft ortsbezogen gesellschaftliche Veranstaltungen zu unterstützen und durchzuführen, um ebenso wie andere Vereine das Gemeinschaftsleben in der Gemeinde zu fördern.
  2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch ideelle und materielle Hilfen für die Löschgruppe Stadtmitte und deren Mitglieder - als Teil der Freiwilligen Feuerwehr Viersen -, die den Brandschutz ehrenamtlich in der Stadt Viersen, insbesondere im Bereich der Löschgruppe Stadtmitte, sicherstellen.
  3. Der Zweck wird durch die aktive Kameradschaftspflege und Mitwirkung an dem Gemeinschaftsleben der Gemeinde verwirklicht.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitglieder des Vereins

  1. Mitglieder des Vereins können grundsätzlich alle Mitglieder der Löschgruppe Stadtmitte werden.
  2. Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, jedoch ohne Stimmrecht.
  3. Natürliche Personen können Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht und ohne Beitragspflicht werden.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme eines Vereinsmitglieds entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht, die Ablehnung ihres Aufnahmeantrags braucht nicht begründet zu werden; sie ist nicht anfechtbar.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Austritt: Der Austritt aus dem Verein ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
    2. Ausschluss: Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes:
      Der Ausschluss erfolgt insbesondere, wenn ein Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder das Ansehen des Vereins gefährdet.
    3. Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist der- oder demjenigen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss bedarf einer 3/4 Mehrheit des Vorstandes
    4. .

§ 6 Mittel und Beiträge

  1. Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. freiwillige Zuwendungen jeglicher Art
    3. Überschüssen aus Veranstaltungen (z.B. Tag der offenen Tür)
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für die ordentlichen Mitglieder wird von der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keine Rechte am Vereinsvermögen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Jedes ordentliche Mitglied (§ 4 (1)) hat eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    2. Genehmigung der Richtlinien der Vereinsarbeit,
    3. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes,
    4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
    5. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
    6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    7. Entlastung des Vorstandes,
    8. Wahl von zwei Kassenprüfern - dies können auch Nichtmitglieder sein -,
    9. Beschlüsse über Ausgaben, die eine Höhe von 3000 EUR überschreiten.

§ 9 Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mittels Brief unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Eine Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse (Postanschrift, Faxanschluss, e-mail-Adresse) gerichtet ist.
  2. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte sind mindestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden des Vorstands schriftlich mitzuteilen. Die Anträge sind den Mitglieder vor der Mitgliederversammlung in geeigneter Form bekannt zu machen.
  3. In der Mitgliederversammlung können weitere Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung nur noch erfolgen, wenn die Mitglieder mit einfacher Mehrheit dies in der Abstimmung über die Tagesordnung bejahen. Die Notwendigkeit der Aufnahme in diese Tagesordnung ist vor der Abstimmung der Mitgliederversammlung darzulegen.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter geleitet.
  2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Stellen 15 v. H. der anwesenden ordentlichen Mitglieder den Antrag auf geheime Abstimmung, so ist dem Antrag auf geheime Abstimmung Folge zu leisten. Der Versammlungsleiter schlägt einen Wahlleiter vor.
  3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Beschlüsse werden, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75 v. H. der abgegebenen Stimmen aller anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, eine unterschriebene Anwesenheitsliste der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen muss der Wortlaut der geänderten Bestimmungen in das Protokoll aufgenommen werden.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies mindestens 10 v. H. der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Nennung der Gründe beantragen.
  3. Die Einladung und Beschlussfassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung entspricht der der ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. einem Stellvertreter,
    3. dem Kassenführer,
    4. dem Schriftführer, welchem insbesondere die Aufgabe der Protokollführung der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlung obliegt,
    5. einem Beisitzer.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit im ersten Wahlgang, ansonsten mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Geschäftsjahren gewählt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zum Ende des Geschäftsjahres bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandsmitgliedes einberufen. Die Amtszeit des dann gewählten Vorstandmitgliedes endet mit der Beendigung der Amtszeit der anderen Vorstandsmitglieder.
  4. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsmäßigen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig. Das Amt eines Mitgliedes endet mit dem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 13 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat insbesondere die Mitgliederversammlungen vorzubereiten und einzuberufen, die Tagesordnung aufzustellen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Der Vorstand hat die Mitglieder bei der Mitgliederversammlung angemessen über die Angelegenheiten des Vereins zu unterrichten.

§ 14 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, in Schriftform einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt eine Woche. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder an der Versammlung teilnehmen.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der eingebrachte Antrag als abgelehnt.
  4. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  5. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich niederzulegen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll als Ergebnisprotokoll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
  6. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 15 Vertretung des Vereins, Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen

  1. Je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Einer der zwei Mitglieder muss der Vorsitzende sein, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
  2. Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  3. Der Vorstand ist verpflichtet, Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise zu begründen, dass die Haftung des Vereins gegenüber Dritten auf das Vereinsvermögen beschränkt und eine persönliche Haftung der Mitglieder ausgeschlossen wird. Die den Verein vertretenden Personen sind daher verpflichtet, bei allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen sowie sonstigen Verpflichtungserklärungen mit dem Dritten eine Beschränkung der Haftung auf das Vermögen des Vereins zu vereinbaren.
  4. Der Verein stellt die für den Verein Handelnden von ihrer Haftung nach § 54 Satz 2 BGB frei.

§ 16 Geschäftsführung und Kasse

  1. Die Konten des Vereins werden unter dem Namen „Kameradschaftsverein Löschgruppe Stadtmitte“ geführt.
  2. Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
  3. Der Kassenführer darf nur dann Auszahlungen leisten, wenn der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter ihm schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat.
  4. Der Kassenführer darf nur dann Zuwendungen einnehmen, wenn der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter ihm schriftlich eine Einnahmeanordnung erteilt hat.
  5. Die Auszahlungsanordnung als auch die Einnahmeanordnung hat grundsätzlich vorher zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, hat sich der Kassierer grundsätzlich nach dem Zahlungsvorgang umgehend eine entsprechende Anordnung unterzeichen zu lassen.
  6. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
  7. Zum Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenführer gegenüber den Kassenprüfern Rechnung ab. Er erstellt einen Kassenbericht zur Mitgliederversammlung.
  8. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht.
  9. Alle Belege sind entsprechend den gesetzlichen Aufbewahrungsfirsten und -vorgaben aufzubewahren, alle sonstigen Unterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter im Fall der Auflösung des Vereins gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins den anderen verbleibenden Kameradschaftsvereinen in der Stadt Viersen zu. Diese haben das Vermögen entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden. Ist dies nicht möglich, so fällt das Vermögen dem Kreisfeuerwehrverband Viersen e.V. zu, zur Verwendung für das Feuerwehrwesen in der Stadt Viersen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.01.2015 beschlossen und tritt mit diesem Tag in Kraft.
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